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   BFH, 20.02.1998 - VI B 205/97   

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BFH, 20.02.1998 - VI B 205/97 (https://dejure.org/1998,901)
BFH, Entscheidung vom 20.02.1998 - VI B 205/97 (https://dejure.org/1998,901)
BFH, Entscheidung vom 20. Februar 1998 - VI B 205/97 (https://dejure.org/1998,901)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Kindergeld durch einen Ausländer - Vom Auswärtigen Amt ausgestellter Dienstausweis bzw. Dienstvisum als Aufenthaltserlaubnis/ Aufenthaltsgenehmigung

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Köln, 17.09.1997 - 1 V 5741/97

    Anspruch auf Kindergeld; Vollziehung eines Verwaltungsakts; Möglichkeit

    Auszug aus BFH, 20.02.1998 - VI B 205/97
    Seinem nach erfolgloser Anrufung des Arbeitsamtes gestellten Antrag, die Vollziehung dieses Bescheides auszusetzen, gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 213 veröffentlichten Gründen hinsichtlich der Monate Januar bis Juni 1996 statt.

    unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des FG vom 17. September 1997 1 V 5741/97 die Vollziehung des die Kindergeldbewilligung beseitigenden Bescheides mit Wirkung über Juni 1996 hinaus auszusetzen.

  • BFH, 03.02.1993 - I B 90/92

    Zum Gestaltungsmißbrauch bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen durch deren nicht

    Auszug aus BFH, 20.02.1998 - VI B 205/97
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Umständen gewichtige gegen seine Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z. B. Beschlüsse vom 12. November 1992 XI B 69/92, BFHE 170, 106, BStBl II 1993, 263, und vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BFHE 170, 197 [BFH 03.02.1993 - I B 90/92], BStBl II 1993, 426, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 08.06.1982 - VIII B 29/82

    Widerruf einer Stundung - Vollziehbarer Verwaltungsakt - Ablehnung eines Antrags

    Auszug aus BFH, 20.02.1998 - VI B 205/97
    Diese Eigenschaft haben nicht nur Verwaltungsakte, die ihrem Adressaten eine Leistungspflicht auferlegen, sondern auch solche Verwaltungsakte, durch die -- wie etwa im Falle des Widerrufs oder der Rücknahme einer Stundung (vgl. BFH-Beschluß vom 8. Juni 1982 VIII B 29/82, BFHE 136, 67, BStBl II 1982, 608) -- eine schon gesicherte Rechtsposition des Betroffenen rückwirkend oder mit Wirkung für die Zukunft beeinträchtigt oder entzogen wird (vgl. hierzu auch Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 69 FGO Rz. 86, und Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl. 1996, § 69 FGO Tz. 35).
  • BFH, 06.12.1995 - I R 14/95

    Bildung von Rückstellungen

    Auszug aus BFH, 20.02.1998 - VI B 205/97
    Die Statthaftigkeit dieses Rechtsbehelfs setzt voraus, daß der im Hauptsacheverfahren angefochtene Verwaltungsakt vollziehbar ist, d. h. von seinem Regelungsinhalt in irgendeiner Weise Gebrauch gemacht werden kann (vgl. hierzu Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. September 1995 X B 134/91, BFH/NV 1996, 232, 233, m. w. N.).
  • BFH, 12.11.1992 - XI B 69/92

    Heilung einer fehlerhaften Bekanntgabe des Gewerbesteuermeßbescheids

    Auszug aus BFH, 20.02.1998 - VI B 205/97
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Umständen gewichtige gegen seine Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z. B. Beschlüsse vom 12. November 1992 XI B 69/92, BFHE 170, 106, BStBl II 1993, 263, und vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BFHE 170, 197 [BFH 03.02.1993 - I B 90/92], BStBl II 1993, 426, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 14.11.1989 - VII B 124/89

    Rechtmäßigkeit eines Auskunftersuchens und Vorlageersuchens

    Auszug aus BFH, 20.02.1998 - VI B 205/97
    Dabei genügt es, daß der Erfolg des Rechtsbehelfs in dem summarischen Verfahren ebensowenig auszuschließen ist wie sein Mißerfolg (vgl. BFH- Beschluß vom 14. November 1989 VII B 124/89, BFH/NV 1990, 279, m. w. N.).
  • BFH, 01.12.1997 - VI B 147/97

    Besitz einer Aufenthaltsberechtigung als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch

    Auszug aus BFH, 20.02.1998 - VI B 205/97
    Kindergeld kann ein Ausländer gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung nur beanspruchen, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist, also einen der in § 27 und § 15 des Ausländergesetzes (AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl I 1990, 1354) geregelten Aufenthaltstitel im Zeitpunkt der Entscheidung über das Kindergeldgesuch tatsächlich in Händen hält (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1997 VI B 147/97; Entscheidung des Bundessozialgerichts -- BSG -- vom 3. Dezember 1996 10 Rkg 8/96, Breithaupt 1997, 897 ff. zur Parallelvorschrift des § 1 Abs. 3 BKGG i. d. F. des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993, BGBl I 1993, 2353, sowie Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 62 EStG Anm. 12).
  • BSG, 31.10.1995 - 10 RKg 23/94

    Entziehung des Anspruchs auf Kindergeld für Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis

    Auszug aus BFH, 20.02.1998 - VI B 205/97
    Soweit die Ausländerbehörden eine bindende Statusfeststellung mit Wirkung gegen Dritte getroffen haben, kommt dieser Tatbestandswirkung zu (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z. B. in Breithaupt 1997, 897, und Beschluß vom 31. Oktober 1995 10 Rkg 23/94, Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik -- ZAR -- 1996, 94).
  • BSG, 03.12.1996 - 10 RKg 8/96

    Anspruch auf Kindergeld für Staatenlose

    Auszug aus BFH, 20.02.1998 - VI B 205/97
    Kindergeld kann ein Ausländer gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung nur beanspruchen, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist, also einen der in § 27 und § 15 des Ausländergesetzes (AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl I 1990, 1354) geregelten Aufenthaltstitel im Zeitpunkt der Entscheidung über das Kindergeldgesuch tatsächlich in Händen hält (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1997 VI B 147/97; Entscheidung des Bundessozialgerichts -- BSG -- vom 3. Dezember 1996 10 Rkg 8/96, Breithaupt 1997, 897 ff. zur Parallelvorschrift des § 1 Abs. 3 BKGG i. d. F. des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993, BGBl I 1993, 2353, sowie Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 62 EStG Anm. 12).
  • BFH, 18.09.1995 - X B 134/91

    Zugangsvoraussetzungen für einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung -

    Auszug aus BFH, 20.02.1998 - VI B 205/97
    Die Statthaftigkeit dieses Rechtsbehelfs setzt voraus, daß der im Hauptsacheverfahren angefochtene Verwaltungsakt vollziehbar ist, d. h. von seinem Regelungsinhalt in irgendeiner Weise Gebrauch gemacht werden kann (vgl. hierzu Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. September 1995 X B 134/91, BFH/NV 1996, 232, 233, m. w. N.).
  • BFH, 20.02.1998 - VI B 168/97
  • BFH, 25.07.2007 - III R 55/02

    Kindergeldanspruch von ausländischen Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen

    Der Entscheidung der Ausländerbehörde kommt für das Kindergeldrecht Tatbestandswirkung zu (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Februar 1998 VI B 205/97, BFH/NV 1998, 963; BSG-Urteil vom 2. Oktober 1997 14 REg 1/97, SozR 3-1200 § 14 Nr. 24, m.w.N.).
  • FG Köln, 07.10.1999 - 2 K 179/98

    Kindergeld: - Kindergeldanspruch von sog. Ortskräften im diplomatischen Dienst

    Kindergeld kann ein Ausländer gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift nur beanspruchen, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist, also einen der in § 5 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 15 und § 27 AuslG geregelten Aufenthaltstitel im Zeitpunkt der Entscheidung über das Kindergeldgesuch tatsächlich in Händen hält (vgl. BFH-Beschluß vom 20.02.1998 VI B 205/97 , BFH/NV 1998, 963 m.w.Nachw. sowie die - im wesentlichen mit gleichlautender Begründung ergangenen - Beschlüsse vom 20. Februar 1998 VI B 168/97 und vom 17.07.1998 VI B 81/98 , BFH/NV 1999, 172).

    Welche nach ihrer Bezeichnung indifferenten Legitimationspapiere der Sache nach Aufenthaltsberechtigungen oder -erlaubnisse sind oder einen solchen Titel umfassen, läßt die Gesetzesbegründung jedoch offen (vgl. BFH-Beschluß vom 20.02.1998 VI B 205/97 , BFH/NV 1998, 963).

    Bei der Ermittlung des Vorliegens eines "Verbleibes auf Dauer" ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität das Ausländerrecht im Kindergeldverfahren nicht eigenständig zu prüfen; vielmehr ist zum Zwecke der Tatsachenfeststellung lediglich zu ermitteln, wie die zuständigen Behörden die ausländerrechtlichen Vorschriften angewandt haben (vgl. BFH-Beschluß vom 20.02.1998 VI B 205/97 , BFH/NV 1998, 963 m.w.Nachw. undHeuermanninBlümich, Kommentar zu EStG , KStG , GewStG und Nebengesetzen, Loseblatt, § 62 Rz. 69).

  • FG Köln, 15.12.1999 - 2 K 179/98

    Kindergeldanspruch von sog. Ortskräften im diplomatischen

    Kindergeld kann ein Ausländer gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift nur beanspruchen, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist, also einen der in § 5 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 15 und § 27 AuslG geregelten Aufenthaltstitel im Zeitpunkt der Entscheidung über das Kindergeldgesuch tatsächlich in Händen hält (vgl. BFH-Beschluß vom 20.02.1998 VI B 205/97, BFH/NV 1998, 963 m.w.Nachw. sowie die - im wesentlichen mit gleichlautender Begründung ergangenen - Beschlüsse vom 20. Februar 1998 VI B 168/97 und vom 17.07.1998 VI B 81/98, BFH/NV 1999, 172).

    Welche nach ihrer Bezeichnung indifferenten Legitimationspapiere der Sache nach Aufenthaltsberechtigungen oder -erlaubnisse sind oder einen solchen Titel umfassen, läßt die Gesetzesbegründung jedoch offen (vgl. BFH-Beschluß vom 20.02.1998 VI B 205/97, BFH/NV 1998, 963 ).

    Bei der Ermittlung des Vorliegens eines "Verbleibes auf Dauer" ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität das Ausländerrecht im Kindergeldverfahren nicht eigenständig zu prüfen; vielmehr ist zum Zwecke der Tatsachenfeststellung lediglich zu ermitteln, wie die zuständigen Behörden die ausländerrechtlichen Vorschriften angewandt haben (vgl. BFH-Beschluß vom 20.02.1998 VI B 205/97, BFH/NV 1998, 963 m.w.Nachw. undHeuermann in Blümich, Kommentar zu EStG , KStG , GewStG und Nebengesetzen, Loseblatt, § 62 Rz. 69).

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